Trinkwasserverordnung

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Eine Untersuchung des Wassers ist für Mehrfamilienhäuser ab drei Wohneinheiten Pflicht, deren zentraler Wasserspeicher mehr als 400 Liter fasst. Der Grund: In Großanlagen ist das Risiko der Bakterienansammlung sehr viel größer als in den Wasseraufbereitungsanlagen von Ein- und Zweifamilienhäusern. Untersucht werden müssen auch Rohrleitungen, in denen das Volumen zwischen Boiler und Wasserhahn mehr als 3 Liter beträgt.

Legionellen sind stäbchenförmige Bakterien, die in geringen Konzentrationen im Grundwasser vorkommen. Sie können von dort aus in die Trinkwasseranlage gelangen. Eine Infektion erfolgt meistens durch das Einatmen legionellenhaltiger Aerosole. Das kann zu schweren gesundheitlichen Folgen führen. Daran erkranken in Deutschland jährlich bis zu 20.000 bis 30.000 Menschen, bis zu 15 % dieser Personen sterben an den Folgen der Infektion. Die Vermehrung erfolgt im Temperaturbereich von 25 bis 55°C.

Generell sind für eine Beprobung Steigestränge mit dem längsten Fließweg sowie Steigestränge, die Duschen versorgen, zu bevorzugen. Der Fokus liegt auf „dem längsten Fließweg“, da es sich bei den Beprobungen um eine systemische Untersuchung handelt. Daher sollte auch keine Beprobung direkt an Duschköpfen erfolgen, sondern beispielweise aus den Entnahmearmaturen und möglichst nah an den Steigeleitungen. Gerade in Gebäuden mit unregelmäßiger Nutzung ist es allerdings schwer, die „repräsentativen“ Steigestränge zu bestimmen, wenn nicht alle Steigeleitungen schon mindestens einmal untersucht worden sind. Probenahmen von Trinkwasser dürfen nach § 15, Abs. 4 TrinkwV nur von qualifizierten Probenehmern durchgeführt werden, die entsprechend geschult und in ein Qualitätsmanagementsystem eines Labors eingebunden sind.

Die Untersuchungsintervalle hängen von Art und Nutzung des Gebäudes ab. In gewerblich genutzten Gebäuden, also in vermieteten Objekten mit mehr als zwei Wohneinheiten, sind mindestens alle 3 Jahre Untersuchungen notwendig. Aber: In öffentlichen Gebäuden „mit Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“ gilt  weiterhin die jährliche Beprobungspflicht. Nur in öffentlichen Gebäuden ohne solche Patienten kann das Beprobungsintervall vom Gesundheitsamt unter bestimmten Bedingungen auf drei Jahre verlängert werden. Dafür dürfen nach dreimaliger jährlicher Beprobung keine Auffälligkeiten festgestellt worden sein, die Betriebsweise darf sich nicht grundlegend ändern, und die Installation muss den Allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

1. Die Ursachen für die Kontamination herausfinden

2. Eine Gefährdungsanalyse erstellen bzw. erstellen zu lassen

3. Direkte Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher ergreifen

4. Die Verbraucher sowie das Gesundheitsamt über die Kontamination und die eingeleiteten Maßnahmen informieren

Technischer Hausservice GmbH