Abrechnung
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Die Nutzungsdauer von Messgeräten ist durch den Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen sie (nach technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen) zuverlässige Ergebnisse liefern. Dieser Zeitrahmen ist vom Alterungsverhalten der Messgerätebauteile und von äußeren Einflüssen abhängig.
Dieses dient zum einen als Haftungausschluss für die Firma TEHA auf Grund des bestehenden Kürzungsrechts des Mieters bei aus der Eichung gelaufenen Zählern und des Weiteren als Vorgabe zur Abrechnungserstellung mit den betroffenen Messgeräten.
Nein. Die verbrauchsabhängige Abrechnung ist zur korrekten Ermittlung auf die Angaben einer kompletten Abrechnungsperiode samt Verbräuchen angewiesen. Werden hier Verbräuche separat abgerechnet, kommt die Gesamtabrechnung ins Ungleichgewicht.
Ja. Liegt keine verwertbare Zwischenablesung vor, werden die Anteile Heizung nach Gradtagen, für Warmwasser nach Tagen errechnet, entsprechend der vom Auftraggeber angegebenen Nutzungszeit.
Auf Grund von Datenschutzgründen dürfen nur Auskünfte und Daten an unsere Vertragspartner weitergeben werden. Diese sind die Hausverwaltungen und Eigentümer kompletter Liegenschaften.
Grundsätzlich wird nach Ablauf der vorgegebenen Abrechnungsperiode die Abrechnung erstellt und an die Hausverwaltung versendet. Sie erhalten die Abrechnung nach Ende der Abrechnungsperiode innerhalb von 12 Monaten.
Ausschließlich von der Hausverwaltung oder dem Eigentümer.
Die Heizkostenverordnung legt in § 7 Abs. 2 im Einzelnen fest, welche Kosten umlagefähig sind. Diese sind beispielsweise die Wartungskosten der Heizanlage, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage, die Kosten der Reinigung der Heizanlage und des Heizungskellers, die Kosten der Abgasmessung sowie der Betriebsstrom der Heizungsanlage. Des Weiteren die Miet- und Garantiewartungskosten der Messgeräte und die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung durch TEHA.
Wenn der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch eines Nutzers auf Grund eines Geräteausfalls, Verweigerung des Ablesens oder anderen zwingenden Gründen nicht erfasst werden kann, so muss entsprechend geschätzt werden. Festgelegt ist dies in § 9a der Heizkostenverordnung.
Ihr Ansprechpartner ist die Hausverwaltung / Eigentümer der Liegenschaft.