Allgemeine Fragen
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Nein. Selbst bei gleichem Brennstoffverbrauch in verschiedenen Heizperioden kann es zu unterschiedlichen Verbrauchsanzeigen kommen. Das hängt u. a. mit den unterschiedlichen Außentemperaturen, der Länge der Heizperiode etc. zusammen. Trotzdem bleibt die Verteilung gerecht, da sämtliche Ablesewerte eines Hauses addiert und den gesamten Heizkosten gegenübergestellt werden.
Bei der Beurteilung der Zuordnung der gesamten Verbrauchswerte der Heizkostenverteiler ist zu beachten, dass auch bei gleichem Brennstoffverbrauch verschiedener Heizperioden unterschiedliche Verbrauchsanzeigen auftreten können. Dieser Sachverhalt ist durch die überproportionale Zunahme der Verdunstungsgeschwindigkeit mit der Messflüssigkeitstemperatur zu erklären. Durch dieses Verhalten erhält man trotz gleichen Wärmeverbrauchs in einer kurzen Heizperiode mit tiefen Außentemperaturen (hohen Heizflächentemperaturen) eine höhere Anzeige als in einer längeren mit höheren Außentemperaturen (tiefen Heizflächentemperaturen). Diese Tatsache bedeutet jedoch nicht, dass die Messgeräte eine fehlerhafte Verteilung mit sich bringen. Es wird in jeder Heizperiode die jeweilige witterungsabhängige Verbrauchsanzeige der Verteilung zu Grunde gelegt und führt damit trotz unterschiedlicher Gesamtanzeige zu einer richtigen Verteilung. Hier ist zu betonen, dass die Verdunstungsgeräte keine physikalisch exakten Messgeräte darstellen, sondern nur zur Verteilung entstandener Kosten eingesetzt werden dürfen.
Sie können aus der Anzahl der abgelesenen Verbrauchseinheiten nicht auf die Höhe Ihrer Heizkosten schließen. Heizkostenverteiler zeigen den Wärmeverbrauch nicht in physikalischen Messgrößen (kWh bzw. cbm) an, sondern lediglich in dimensionslosen Anzeige- und Verbrauchswerten ohne physikalische Einheiten (Stricheinheiten oder Zahlenreihen). Auf Grundlage dieser Anzeige- und Verbrauchswerte können die Verbrauchsanteile der einzelnen Nutzer und somit auch Ihr Anteil am Gesamtverbrauch ermittelt werden. Es handelt sich dabei um ein “Messhilfsverfahren”.
Die Erfassungsgeräte an den Heizkörpern bzw. in den Rohrleitungen ermöglichen die Ermittlung des individuellen Verbrauchs eines jeden Nutzers. Vor dem vereinfacht dargestellten Hintergrund: “Wer bezahlt, was er verbraucht, verbraucht automatisch weniger”, hat der Gesetzgeber die verursachungsgerechte Heizkostenabrechnung in der Heizkostenverordnung für Zentralheizungen zwingend vorgeschrieben. Ihr Ziel ist es, im Bereich der Gebäudeheizung ohne Einschränkung des Wohnkomforts zu einer Verminderung des Energieverbrauchs zu kommen. Die Gebäudeheizung hat einen Anteil von etwa 40´% am gesamten Energieverbrauch. Hiervon werden ca. 84 % verheizt, 15 % in Bad und Küche und 1 % für die Beleuchtung verbraucht. Die verursachungsgerechte Abrechnung ist eine Maßnahme, mit der ohne großen Investitionsaufwand durch die Verhaltensänderung jedes einzelnen Bürgers ein beachtliches Maß an Energieeinsparung erzielt werden kann. Nach einem vom Bundesminister für Wirtschaft eingeholten Gutachten wird mit einem Einsparpotenzial von etwa 15 % in dem Gebäudebereich gerechnet, das auf die Einführung der verursachungsgerechten Abrechnung zurückzuführen ist. Des Weiteren wird Abstand von einer pauschalen Berechnung der Kosten genommen. Aus der Summe der Heizkosten und der Summe der Warmwasserkosten werden jeweils zwei Kostenblöcke gebildet. Der Grundkostenanteil, der die Kosten für die Leistungsverluste berücksichtigt, kann vom Hausverwalter gemäß Heizkostenverordnung wahlweise zwischen 30 und 50 % festgelegt werden. Da diese Kosten unabhängig von Ihrem individuellen Verbrauch entstehen, erfolgt ihre Verteilung in der Regel entsprechend zu den Grundflächen Ihrer Wohnung. Dieser Kostenfaktor wird durch Ihr Heizverhalten nicht beeinflusst. Den restlichen Prozentanteil, also 50 bis 70 %, bilden dann die Verbrauchskosten, auf deren Höhe Sie durch Ihr Heizverhalten direkten Einfluss nehmen. Mit dieser Erfassung des individuellen Verbrauchs erfolgt auch eine gerechte Aufteilung der Kosten. Somit zahlt jeder Nutzer nur das, was er tatsächlich verbraucht.
Bei einem Nutzerwechsel werden wir von der Hausverwaltung bzw. von dem Vermieter oder dem Eigentümer beauftragt, eine Zwischenablesung zum Auszugsdatum durchzuführen. Die von dem Ableser ermittelten Zwischenablesewerte werden geprüft und gespeichert. Diese Werte werden am Ende der Abrechnungsperiode bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung berücksichtigt. Somit erhalten der ausziehende und der einziehende Nutzer eine separate Abrechnung entsprechend ihres Verbrauchs. Eine Besonderheit kann bei der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip auftauchen. Aufgrund der vorgeschriebenen Kaltverdunstungsmenge gibt es bei bestimmten Zeiträumen ungeeignete Werte der Zwischenablesung. In diesem Fall findet eine Zwischenablesung nicht statt. Der Verbrauch wird dann mit einer technischen Hochrechnung mittels der VDI-Gradtagstabelle berechnet.
Eine gesetzliche Regelung ist im § 9 Heizungsanlagenverordnung enthalten. Danach lässt sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Folgendes festhalten: Bei kleinen Objekten fallen in der Regel bei vollautomatischen Ölheizungsanlagen keinerlei Bedienungskosten an. Erst bei größeren Objekten ab 50 kW Nennwärmeleistung in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden greift die Heizungsanlagenverordnung. Sie schreibt dem Hauseigentümer vor, dass bestimmte Funktionskontrollen, Schalt- und Stellvorgänge und Temperatureinstellungen pro Monat vorzunehmen sind.
Die Wartungskosten sind in § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung folgendermaßen definiert: Zu den Kosten des Betriebes der zentralen Heizanlage einschließlich der Abgasanlage gehören… die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann. In der Regel fallen diese Kosten aufgrund eines Wartungsvertrages für die Heizungsanlage an. Nicht umlagefähig sind Reparaturkosten und Verschleißteile, die u. U. in der Wartungsrechnung auch aufgeführt sind.
Die Berücksichtigung von Brennstoffkosten vor/nach dem Nutzerwechsel bedeutet keine Unwirksamkeit der Abrechnung gegenüber dem einziehenden/ausziehenden Nutzer. Zwar können hierbei gewisse Nachteile für den einziehenden/ausziehenden Nutzer entstehen, diese Nachteile sind jedoch vom Nutzer in Kauf zu nehmen; ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nicht begründet. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, wenn die Kosten der während der gesamten Abrechnungsperiode bezogenen Brennstoffmengen zusammengerechnet werden und auf diese Weise ein Mischpreis für alle Nutzer, die während der Abrechnungsperiode in der Liegenschaft gewohnt haben, gebildet wird. Auf der Grundlage dieses Mischpreises (Gesamtkosten) ist dann am Schluss der Abrechnungsperiode eine dem Nutzerwechsel gerecht werdende Abrechnung zu erstellen. Es würde für den Vermieter/Verwalter – auch im Verhältnis zu den übrigen Nutzparteien – zu völlig untragbaren Ergebnissen führen, wenn der Vermieter/Verwalter beim Einzug/Auszug eines jeden Nutzers nur für diesen – auf der Grundlage der tatsächlich bis zum Einzug bzw. Auszug anfallenden Kosten – abrechnen müsste.
Generell ist bei einem Nutzerwechsel eine Zwischenablesung durchzuführen (§ 9 b Heizkostenverordnung). Gemäß § 9 b Abs. 3 Heizkostenverordnung ist eine Zwischenablesung dann nicht durchzuführen, wenn sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zulässt. Dies trifft zu bei einer Messung der verbrauchten Heizenergie mittels Heizkostenverteiler zu, sofern zwischen dem letzten Termin der Hauptablesung und dem gewünschten Termin weniger als 400 Promille-Anteile oder mehr als 800 Promille-Anteile der Gradtaganteiltabelle erreicht worden sind.
In Ihrer Liegenschaft sind Heizkostenverteiler zu Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs installiert. Bei Heizkostenverteilern handelt es sich um Messhilfsverfahren, um den anteiligen Wärmeverbrauch zu ermitteln. Dieser Verbrauch wird nicht wie bei Wärmezählern in einer physikalischen Einheit angezeigt, was aufgrund des Messprinzips, nach welchem Heizkostenverteiler arbeiten, nicht möglich ist. Alle Heizkostenverteiler machen von dem Zusammenhang zwischen Heizkörperwärmeleistung und Übertemperatur des Heizkörpers Gebrauch.
Nach der Europanorm (EN 835 Punkt 6.3) müssen als Befestigungsort am Heizkörper für Heizkostenverteiler solche Stellen auf der Heizfläche gewählt werden, an denen sich für einen möglichst großen Betriebsbereich ein hinreichender Zusammenhang zwischen Anzeigewert und Wärmeabgabe des Heizkörpers ergibt. Größere Heizkörper weisen nach physikalisch technischen Untersuchungen mehrerer solcher Temperaturmittelpunkte auf, so dass nach der EN 835 bei großen Heizkörpern die Montage mehrerer Heizkostenverteiler zulässig ist.
Wenn zwei Heizkostenverteiler zu montieren waren, teilt sich der Gesamtwärmeleistungswert des Heizkörpers in der Skalierung auf beide Erfassungsgeräte auf. Die Addition beider Anzeigewerte ergibt den Gesamtverbrauch für diesen Heizkörper.
Grundsätzlich ist eine Verdunstung der Messflüssigkeit auch bei abgestelltem Heizkörper nicht zu verhindern. Bei Heizkostenverteilern auf Verdunsterbasis ist die Kaltverdunstung entsprechend der EN 835 (Europanorm) durch eine Überfüllung der Messampulle über den Skalen-Null-Strich hinaus berücksichtigt.
Bei einer Nachmontage von Heizkostenverteilern (Verdunstern) an neu installierten Heizkörpern können die Messampullen mit der Verdunsterflüssigkeit erst im Zuge der nächsten Ablesung eingesetzt werden. Dazu im Folgenden eine kurze Erläuterung: Die benutzte Messflüssigkeit verdunstet in Abhängigkeit von ihrer Temperatur. Eine Verdunstung findet – in geringem Maße – auch außerhalb der Heizperiode statt. Um dieses ungewollte Anzeigeergebnis unberücksichtigt zu lassen, wird eine statistisch ermittelte Menge zusätzlich eingefüllt (EN 835 Punkt 5.4). Nach der vorgenannten Europanorm ist diese Kaltverdunstungsvorgabe für mindestens 120 Tage bei einer Messflüssigkeitstemperatur von 20 ° C zu bemessen. Bei Heizungssystemen mit mittleren Auslegungs-Heizmedium-Temperaturen von weniger als 60 ° C ist die Kaltverdunstungsvorgabe für mindestens 220 Tage bei derselben Messflüssigkeitstemperatur zu bemessen. Damit ist die sogenannte “Kaltverdunstung” eines Jahres ausgeglichen. Der Messampullentausch kann daher nur einheitlich, also zu den festgesetzten Ableseterminen, erfolgen. Wird die Zeit bis zum nächsten Ampullentausch verkürzt, was hier der Fall wäre, ist die Überfüllung im Verhältnis zu den Messflüssigkeitsständen in Heizkostenverteilern anderer Nutzeinheiten zu viel, und die Verbrauchserfassung wird unzulässig verfälscht. Daher ist es notwendig, die Wärmeabgabe dieser nachträglich installierten Heizkörper bis zum nächsten Ablesetermin anhand von Vergleichswerten zu schätzen.
Es ist aus vielen Liegenschaften bekannt, dass je nach Art, Größe und Beschaffenheit eines Heizungssystems Verluste in unterschiedlicher Höhe in Ansatz zu bringen sind. Es muss insbesondere berücksichtigt werden, dass nicht allein der feuerungstechnische Wirkungsgrad einer Anlage entscheidend ist. Gerade auch die Abstrahlungs-, Auskühlungs- und Rohrleitungsverluste tragen erheblich zu den Gesamtmengen bei. Beachtet werden muss außerdem die Tatsache, dass viele der abzurechnenden Liegenschaften nicht in allen Punkten den Vorgaben der novellierten Wärmeschutzverordnung entsprechen
Gesetzliche Grundlage für die Eichpflicht in Deutschland ist das Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 23.03.92 sowie die Einordnung vom 12.08.88, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 21.06.92. Ziel des Eichgesetzes ist der Schutz des Verbrauchers als Konsument und Bezieher messbarer Leistungen. Eichpflicht besteht gemäß § 2 Eichgesetz u. a. auch für Kalt- und Warmwasserzähler sowie für Wärmezähler, wenn sie nach § 5 im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Wärmezähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, müssen geeicht bzw. beglaubigt sein. Die Gültigkeitsdauer für die Eichung bzw. Beglaubigung beträgt ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät geeicht wurde, fünf Jahre. Nach dieser Zeit wird ein Austausch der Wärmezähler erforderlich.
Nach DIN 277 gilt: Bruttogrundfläche (BGF):Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundriss Ebenen eines Bauwerks – weitere Gliederung in Nettogrundfläche und Konstruktionsfläche.
Die Nettogrundfläche (NGF) ist die Summe der Grundflächen aller Grundriss Ebenen eines Bauwerks ohne die Konstruktionsflächen – weitere Gliederung in Nutzfläche, Technische Funktionsfläche und Verkehrsfläche.
Die Nettogrundfläche schließt ein die Grundflächen von:
· Freiliegenden Installationen
· Fest eingebauten Gegenständen, wie z.B. von Öfen, Heiz- und Klimageräten, Bade- oder Duschwannen usw.
· Nicht raumhohe Vormauerungen und Bekleidungen
· Einbaumöbeln
· Nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern
· Installationskanälen und -schächten sowie Kriechkellern über 1,0 m² lichtem Querschnitt
· Aufzugsschächten.
In Ihrer Liegenschaft sind Heizkostenverteiler zu Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs installiert. Bei Heizkostenverteilern handelt es sich um Messhilfsverfahren, um den anteiligen Wärmeverbrauch zu ermitteln. Dieser Verbrauch wird nicht wie bei Wärmezählern in einer physikalischen Einheit angezeigt, was aufgrund des Messprinzips, nach welchem Heizkostenverteiler arbeiten, nicht möglich ist. Alle Heizkostenverteiler machen von dem Zusammenhang zwischen Heizkörperwärmeleistung und Übertemperatur des Heizkörpers Gebrauch.