Wärmezähler

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Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen, z. B. wegen Unzugänglichkeit der Wohnung für unseren Ableser, nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er gem. § 9a Heizkostenverordnung vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der somit ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.

Es handelt sich um eine physikalisch exakte Maßeinheit. Die Anzeige erfolgt auf einer LCD-Anzeige in kWh oder MWh.

Es ist aus vielen Liegenschaften bekannt, dass je nach Art, Größe und Beschaffenheit eines Heizungssystems Verluste in unterschiedlicher Höhe in Ansatz zu bringen sind. Es muss insbesondere berücksichtigt werden, dass nicht allein der feuerungstechnische Wirkungsgrad einer Anlage entscheidend ist. Gerade auch die Abstrahlungs-, Auskühlungs- und Rohrleitungsverluste tragen erheblich zu den Gesamtmengen bei. Beachtet werden muss außerdem die Tatsache, dass viele der abzurechnenden Liegenschaften nicht in allen Punkten den Vorgaben der novellierten Wärmeschutzverordnung entsprechen

Gesetzliche Grundlage für die Eichpflicht in Deutschland ist das Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 23.03.92 sowie die Einordnung vom 12.08.88, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 21.06.92. Ziel des Eichgesetzes ist der Schutz des Verbrauchers als Konsument und Bezieher messbarer Leistungen. Eichpflicht besteht gemäß § 2 Eichgesetz u. a. auch für Kalt- und Warmwasserzähler sowie für Wärmezähler, wenn sie nach § 5 im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Wärmezähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, müssen geeicht bzw. beglaubigt sein. Die Gültigkeitsdauer für die Eichung bzw. Beglaubigung beträgt ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät geeicht wurde, fünf Jahre. Nach dieser Zeit wird ein Austausch der Wärmezähler erforderlich.

Es handelt sich um eine physikalisch exakte Maßeinheit. Die Anzeige erfolgt auf einem Rollenzählwerk oder LCD-Anzeige in kWh, mWh, G-Joule oder G-Kalorien.

Ein Wärmezähler besteht aus einem Wasserzähler, zwei Messfühlern und einem elektronischen Rechenwerk mit LCD-Anzeige. Der erste Fühler misst die Vorlauf-, der zweite die Rücklauftemperatur des Heizstranges der Wohnung. Der Wärmezähler registriert Heizwassermenge und Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf.

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